Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

Das Fachgebiet der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie wird von Herrn Walter Roeb-Rienas vertreten.

Es gibt kein Problem oder Thema, über das wir nicht sprechen können.

Es kann sein, dass es besser gelingt, über heikle Themen mit einem Menschen zu sprechen, der verschwiegen ist, weil man ihn nicht kennt.

Überzeugen Sie sich vorher über den Grad der Vertraulichkeit und entscheiden Sie, was dokumentiert werden darf.

Folgende Leistungsbereiche kommen in Betracht:

  • Erstberatung und Ermittlung des Behandlungsbedarfs
  • Psychodiagnostisches Erstinterview
  • Kontinuierliche oder intermittierende psychotherapeutische Behandlung bei einer ‚krankheitswertigen psychischen Störung‘
  • Begleitende Beratung bei körperlich begründeten Gesundheitsstörungen
  • Kurzberatung bei spezifischer Problemstellung oder Belastung
  • Sexualberatung
  • Fachliche Zweitmeinung im Hinblick auf die Indikationsstellung oder Fortsetzung einer Behandlung anderenorts
  • Rehabilitiationsberatung
  • Paar- oder Familiengespräche
  • Mediation (bei familiären oder beruflichen Konfliktlagen)
  • Coaching / Entscheidungsfindung (bei beruflichen, unternehmerischen und / oder familiären Entscheidungen sowie juristischen Belastungssituationen)
  • ‚Konzeptberatung‘ – Erarbeitung von Grundsätzen in der Lebensgestaltung
  • Karriereplanung
  • Einzel- und Teamsupervision
  • Ruhestandsberatung

Die oben angesprochenen Leistungsbereiche werden von den privaten Krankenversicherungen teilweise nicht als erstattungsfähige Leistungen anerkannt, da sie nicht als ‚Behandlung einer krankheitswertigen Störung‚ angesehen werden. Die Erstattung psychotherapeutischer Leistungen durch die privaten Krankenversicherungen wird jeweils nach Versicherungsvertrag und Versicherungsunternehmen sehr unterschiedlich gehandhabt; informieren Sie sich bitte vorher bei Ihrer Kasse.

Wir empfehlen grundsätzlich jedem Patienten, eine eigene ‚Gesundheitsakte‘ zu führen, die alle verfügbaren ärztlichen Berichte und Befunde sowie eigene Aufzeichnungen enthält.

Sofern psychotherapeutische Gespräche Bestandteil der Behandlung sind, erwarten und empfehlen wir, dass der Patient / die Patientin die Gespräche mit dem Arzt mit einem geeigneten Gerät (z.B. Smartphone – oder viel besser mit einem einfachen digitalen Aufnahmegerät ohne Internetfunktion – ca. 35 €, gebraucht 20-30 €) aufnimmt, damit sie / er auf den Gesprächsinhalt nach dem Gespräch – und auch zu einem späteren Zeitpunkt – zurückgreifen kann.

Selbstverständlich bleib der Patient immer ‚Herr dieser Daten‚.

Mit diesem Hilfsmittel hat der Patient die Möglichkeit, nicht nur den Worten des Arztes noch einmal genau zuzuhören, sondern auch aus seinen eigenen Äußerungen – aus der Zuhörerperspektive – hilfreiche Schlussfolgerungen zu ziehen.

Bevor Sie einen Erstgesprächstermin vereinbaren, lesen Sie bitte die folgenden Ausführungen: Psychosomatik und Psychotherapie (pdf-Datei).

Unter den Bedingungen der Coronakrise ist es auch möglich, Beratungen und psychotherapeutische Gespräche per Videotelefonie durch zu führen.

Wichtiger Hinweis: Eine psychotherapeutische Behandlung und eine Begutachtung (z. B. im Zusammenhang mit einem laufenden Rentenantrag wegen Erwerbsminderung oder in einem Strafverfahren) durch den gleichen Therapeuten schließen sich gegenseitig aus.

Aus gutem Grund: Eine seriöse Begutachtung bedeutet, dass der Arzt als Gutachter das Gutachten aus einer neutralen, ‚unparteiischen‘ Perspektive verfasst. Er ist verpflichtet, mit dem Gutachten den Auftraggeber und Empfänger des Gutachtens (z. B. die Rentenversicherung oder die Staatsanwaltschaft) ohne Vorbehalte und nach bester Überzeugung über die ihm zur Kenntnis gelangten persönlichen Angelegenheiten und Einschätzungen der zu begutachtenden Person zu informieren. Der Arzt kann sich als Gutachter nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen!

Ein Ärztlicher oder Psychologischer Psychotherapeut, der den Patienten psychotherapeutisch behandelt, ist ähnlich wie ein Rechtsanwalt ‚Parteinehmer‘ seines Patienten und damit ‚befangen‘ – und deshalb als Gutachter nicht geeignet.

Voraussetzung für eine Behandlung ist, dass der Therapeut sich im Interesse seines Patienten auf seine Verschwiegenheit (einschließlich Zeugnisverweigerungsrecht) berufen kann, auch wenn der Patient ihn nachträglich von seiner Schweigepflicht entbindet. Dies gilt grundsätzlich, ist aber bei psychotherapeutischen Behandlungen im Rahmen einer gerichtlichen Auflage besonders hervorzuheben.